Satzung

Satzung des NEW GENERATION e.V. Burg

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen NEW GENERATION.

Er hat seinen Sitz in 35745 Herborn-Burg, Lahn-Dill-Kreis und soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
Nach Eintragung lautet der Name des Vereins NEW GENERATION e.V.

§ 2 Zweck

Aufgaben und Ziele des Vereins bestehen vor allem darin, den Chorgesang als kulturelle Gemeinschaftsaufgabe zu erhalten und zu fördern.
Darüber hinaus ist er bemüht, kinder- und jugendpflegerische Maßnahmen durchzuführen und die freie und öffentliche Jugendhilfe anzuregen und zu unterstützen. Dazu gehören jugendpolitische und soziale Bildungsarbeit für junge Menschen, Jugenderholung, Jugendberatung, Angebote für Gesellschaft, Spiel und Sport, internationale Jugendarbeit und insbesondere kulturelle Jugendarbeit.
Pädagogische Ziele sind die Förderung der charakterlichen und schöpferischen Kräfte und die Erziehung der Kinder und Jugendlichen zu freien und insbesondere für die Musik aufgeschlossenen Menschen.
NEW GENERATION bekennt sich zum Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland und ist politisch und konfessionell nicht gebunden.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins können Kinder und Jugendliche, sowie junge Erwachsene und Erwachsene werden, die Interesse an der Erfüllung der Aufgaben des Vereins haben. Mitglieder können auch Eltern o. ä. werden, da insbesondere Vorstandsämter nur von Personen bekleidet werden können, die volljährig und Mitglieder des Vereins sind.

Die Aufnahme erfolgt nach Abgabe einer schriftlichen Beitrittserklärung an den Vorstand. Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren müssen die Einverständniserklärung ihres gesetzlichen Vertreters beibringen.

Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Lehnt dieser den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Möglichkeit der Berufung zur Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig.

Die Mitgliedschaft endet
a.) durch schriftliche Austrittserklärung an den Vorstand mit der Frist von drei Monaten zum Ende des Kalenderjahres,
b.) durch Ausschluss aus dem Verein, wenn ein Mitglied das Ansehen oder die Interessen des Vereins schädigt,
c.) mit dem Tode des Mitglieds.

Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele des Vereins zu fördern und die satzungsgemäßen Beschlüsse zu befolgen. Hierzu gehören der regelmäßige Probenbesuch der Aktiven und die pünktliche Entrichtung des von der Mitgliederversammlung festgesetzten Mitgliedbeitrages.

In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied Stimmrecht. Stimmrecht besitzen alle Mitglieder ab dem vollendeten 14. Lebensjahr, alle übrigen Mitglieder haben Stimmrecht durch einen gesetzlichen Vertreter. Wahlrecht haben alle Mitglieder ab Vollendung des
16. Lebensjahres.

Mitgliedern, die sich in wirtschaftlicher Notlage befinden, kann auf Antrag, durch Beschluss des erweiterten Vorstandes Beitragserleichterung gewährt werden.

§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind
a.) die Mitgliederversammlung und
b.) der Vorstand

§ 6 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Laufe eines Jahres durch den Vorstand einzuberufen, im Übrigen dann, wenn mindestens ein Drittel aller Mitglieder dieses beantragen.
Eine Mitgliederversammlung ist vierzehn Tage vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die erschienene Anzahl der Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder dessen Vertreter geleitet.

Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
1. Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und dessen Entlastung.
2. Genehmigung der Jahresrechnung.
3. Wahl des Vorstandes.
4. Festsetzung der Höhe des Mitgliedbeitrages.
5. Beschlüsse über Satzungsänderung und Vereinsauflösung.

Alle Beschlüsse, mit Ausnahme des Beschlusses über die Vereinsauflösung sowie Satzungsänderung, werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Beschlüsse über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung können nur mit zwei Drittel Stimmenmehrheit gefasst werden. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich festzulegen und vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 7 Vorstand

Der Vorstand besteht aus:
dem Vorsitzenden,
dem Kassenführer,
dem Schriftführer.

Der Vorstand besorgt die laufenden Geschäfte, setzt die Tagesordnung für die Mitgliederversammlung fest, erstattet Berichte über seine Tätigkeit, verwaltet das Vereinsvermögen, legt Rechnung über Einnahmen und Ausgaben und führt die von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse aus.

Die Kasse ist mindestens einmal jährlich durch zwei fachlich versierte Personen, die nicht dem Vorstand angehören, zu überprüfen. Die Berufung dieser Prüfer obliegt der Mitgliederversammlung.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden vertreten. Er ist im Sinne des § 26 BGB allein vertretungsberechtigt.

Der Vorstand und sonstige Beauftragte des Vereins führen den Verein ehrenamtlich. Auslagen werden erstattet.

§ 8 Erweiterter Vorstand

Die Wahl eines erweiterten Vorstandes in Form von Beisitzern, vor allem die Wahl eines Jugendvertreters, ist wünschenswert, aber nicht obligatorisch. Der Vorstand ist in der unter § 7 angeführten Konstellation voll geschäfts- und beschlussfähig.

Der Jugendvertreter ist als stimmberechtigtes Mitglied im Vorstand aufzuführen und muss das 16. Lebensjahr vollendet haben.

§ 9 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 10 Gleichstellungsklausel

Werden Ämter und Titel von einer Frau erworben und werden Funktionen von Frauen ausgeübt, so gelten die Titel, Amts- und Funktionsbezeichungen in ihrer weiblichen Form.

§ 11 Auflösung

Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Herborn, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke (im Sinne dieser Satzung) im Stadtteil Burg zu verwenden hat.

§ 12 Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung hat die Mitgliederversammlung am 02. März 2008 beschlossen.
Am 02. März 2014 sprachen sich die Mitglieder einstimmig für eine Änderung von § 7 und
§ 8 aus. Die geänderte Satzung tritt sofort in Kraft.

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